2.3. Im vorliegenden Fall geht es um die Anordnung eines Warnungsentzuges sowie eines eintägigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung. Das DVI hat im angefochtenen Entscheid vom 8. Juli 2021 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, wobei gar darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde gemäss § 46 Abs. 1 VRPG aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde kommt somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf den formellen Antrag der Beschwerdeführerin, mangels schutzwürdigen Interesses, nicht einzutreten ist.