2. 2.1. Die Beschwerdeführerin stellt formell den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2.2. Gemäss § 46 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird. Die Beschwerde- -5- instanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind (§ 46 Abs. 2 VPRG).