2. Eventualiter sei auf die Anordnung eines Führerscheinentzuges zu verzichten und von der Anordnung einer Nachschulung bei B. abzusehen und bloss eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei wenigstens von der Anordnung einer Nachschulung bei B. abzusehen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin liess zudem folgende Verfahrensanträge stellen: 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht einzuräumen. -4-