3. Der Beschwerdeführer [recte: Die Beschwerdeführerin] hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 159.80 zusammen Fr. 1'159.80, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Am 14. September 2021 liess A. gegen den ihr am 30. Juli 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es sei der Entscheid des Departementes Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 8. Juli 2021 vollumfänglich aufzuheben.