2. Eventualiter sei auf die Anordnung eines Führerscheinentzuges zu verzichten und von der Anordnung einer Nachschulung bei B. abzusehen und bloss eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei wenigstens von der Anordnung einer Nachschulung bei B. abzusehen. -3- 3. Unter o/e-Kostenfolge. 2. Am 8. Juli 2021 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.