2. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A. den Führerausweis für die Dauer von einem Monat ab 25. September 2020 bis und mit 24. Oktober 2020. Gleichzeitig wurde die Betroffene verpflichtet, einen eintägigen Verkehrsunterricht zur Nachschulung bei B. in R. bis spätestens am 30. Juli 2021 zu besuchen. Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen aus: Leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG  Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h Gefahrene Geschwindigkeit: 66 km/h (nach Abzug der Toleranz)