Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.337 / cs / jb (DVIRD.20.95) Art. 61 Urteil vom 2. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang Rechtspraktikantin Spalinger Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Rechtsanwalt, Zeughausplatz 34, Postfach, 4410 Liestal gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 8. Juli 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Gegenüber A., geboren am […] 1958, wurden bisher folgende Administra- tivmassnahmen ausgesprochen: 05.09.2013 Entzug 2 Monate (mittelschwere Widerhandlung, Ge- schwindigkeitsüberschreitung; Entzugsablauf gemäss Vollstreckungsentscheid vom 26.04.2018 am 21.08.2018) 28.06.2018 Verwarnung (leichte Widerhandlung; Geschwindig- keitsüberschreitung) 2. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A. den Führeraus- weis für die Dauer von einem Monat ab 25. September 2020 bis und mit 24. Oktober 2020. Gleichzeitig wurde die Betroffene verpflichtet, einen eintägigen Verkehrsunterricht zur Nachschulung bei B. in R. bis spätestens am 30. Juli 2021 zu besuchen. Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen aus: Leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG  Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h Gefahrene Geschwindigkeit: 66 km/h (nach Abzug der Toleranz) Begangen am: 25. April 2020 in Diepflingen, innerorts B. 1. Am 3. September 2020 liess A. gegen die Verfügung des Strassenver- kehrsamtes Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 30. Juli 2020 vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei auf die Anordnung eines Führerscheinentzuges zu ver- zichten und von der Anordnung einer Nachschulung bei B. abzusehen und bloss eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei wenigstens von der Anordnung einer Nachschulung bei B. abzusehen. -3- 3. Unter o/e-Kostenfolge. 2. Am 8. Juli 2021 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Der Beschwerdeführer [recte: Die Beschwerdeführerin] hat die Verfahrens- kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 159.80 zusammen Fr. 1'159.80, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Am 14. September 2021 liess A. gegen den ihr am 30. Juli 2021 zuge- stellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichts- beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es sei der Entscheid des Departementes Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 8. Juli 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei auf die Anordnung eines Führerscheinentzuges zu ver- zichten und von der Anordnung einer Nachschulung bei B. abzusehen und bloss eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei wenigstens von der Anordnung einer Nachschulung bei B. abzusehen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin liess zudem folgende Verfahrensanträge stellen: 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht einzuräumen. -4- 2. Am 29. September 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft Kopien der angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 25. April 2020 in Diepflingen. 3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beantragte. 4. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls die Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezem- ber 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin stellt formell den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2.2. Gemäss § 46 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird. Die Beschwerde- -5- instanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige An- ordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind (§ 46 Abs. 2 VPRG). 2.3. Im vorliegenden Fall geht es um die Anordnung eines Warnungsentzuges sowie eines eintägigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung. Das DVI hat im angefochtenen Entscheid vom 8. Juli 2021 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, wobei gar darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde gemäss § 46 Abs. 1 VRPG aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde kommt somit von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zu, weshalb auf den formellen Antrag der Beschwer- deführerin, mangels schutzwürdigen Interesses, nicht einzutreten ist. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegen den Entscheid des DVI ist einzutreten. 4. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdean- träge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt der folgende Sachverhalt, der auch vor Verwaltungsgericht unbestritten ist, zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2): Die Beschwerdeführerin überschritt am 25. April 2020, 10:51 Uhr, in Diepflingen, Hauptstrasse, Fahrtrichtung Sissach, die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h, um 16 km/h (vgl. Geschwindigkeitsrapport der Polizei Basel- Landschaft vom 28. April 2020). 1.2. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 2. Juni 2020 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten allgemei- ner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit innerorts) zu einer Busse von Fr. 400.00 (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgeset- zes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, -6- Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 sowie Art. 5 der Verkehrsregelver- ordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Signale und Markierungen sind stets zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motofahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindig- keit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Im vorlie- genden Fall steht für das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Strafbehörde fest, dass die Beschwerdeführerin Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) ver- letzt hat, was von der Beschwerdeführerin explizit nicht bestritten wird (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). 2. 2.1. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–16c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138, Erw. 2.2.3; Urteil des Bundesge- richts 1C_160/2020 vom 11. September 2020, Erw. 4.2). Eine mittelschwe- re Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer Personen hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Schliesslich begeht gemäss Art. 16c SVG eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsre- geln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Personen hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt ei- nen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (ge- ringe Gefahr für die Sicherheit anderer Personen und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (qualifizierte objektive Gefährdung und qua- lifiziertes Verschulden) gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Ver- schulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_184/2020 vom 9. Juli 2020, Erw. 3.1.4 mit Hinweisen). -7- Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Ver- schuldens. 2.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid sinngemäss fest, die Be- schwerdeführerin habe eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begangen, indem sie am 25. April 2020 die Geschwindigkeit in- nerorts um 16 km/h überschritten habe. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht explizit zur Qualifikation ihres Verhaltens. Sie räumt zwar ein, es handle sich um eine leichte Verkehrsregelverletzung, welche mit einem Übertretungsvorwurf zu ahnden sei (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Unklar bleibt, ob sie sich dabei ausschliesslich auf die einfache Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG oder (auch) auf den Vor- wurf der leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16a SVG bezieht. Da die Beschwerdeführerin vor der Vor- instanz noch ausführte, es liege eine leichte Widerhandlung vor, und sie sich vor Verwaltungsgericht nicht mit der durch die Vorinstanz vorgenom- menen Qualifikation der Widerhandlung auseinandersetzt, ist wohl anzu- nehmen, sie stelle diese nicht grundsätzlich in Frage. Allerdings scheint sie die begangene Widerhandlung dennoch als besonders geringfügig einzu- schätzen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5). 3. 3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Warnungsentzug beziehungsweise eine Verwarnung grundsätzlich – in Abgrenzung zum Ordnungsbussenrecht – eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus, wo- runter die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Ver- letzung" verstanden wird (BGE 123 II 37, Erw. 1b). Eine für die Anwend- barkeit von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorausgesetzte geringe abstrakte Ge- fahr liegt vor, wenn die Verkehrsregelverletzung typischerweise – adäquat kausal – geeignet ist, eine geringe konkrete Gefahr für die Sicherheit an- derer Personen hervorzurufen. Massgebend ist somit die hypothetische konkrete Gefährdung; diese muss gering sein. Dies ist der Fall, wenn die Gefährdung leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungs- bussenverfahren geahndeten Widerhandlungen hervorgerufen wird (RÜTSCHE/W EBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 5 f. zu Art. 16a SVG). Bezogen auf Geschwin- digkeitsüberschreitungen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung ge- naue Limiten festgesetzt, um leichte, mittelschwere und schwere Wider- handlungen voneinander abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_263/2011 vom 22. August 2011, Erw. 2.5; BERNHARD RÜTSCHE, BSK SVG, N. 101 ff. zu Art. 16 SVG). Diese kommen zur Anwendung, so- fern nicht besondere Umstände wie ungünstige Witterungs- oder Sichtver- hältnisse vorliegen. Demnach liegt in der Regel eine geringe Gefahr vor, -8- wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16–20 km/h über- schritten wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_303/2007 vom 15. Mai 2008, Erw. 8.1 f.; vgl. RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 16a SVG). 3.2. Die Beschwerdeführerin hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 25. April 2020 auf einer Innerortsstrecke nach Abzug der To- leranz um 16 km/h überschritten. Das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit bedeutet insbesondere inner- orts eine Gefährdung des Verkehrs und damit der übrigen Verkehrsteilneh- menden. Infolge der innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschrei- tung um 16 km/h hat die Beschwerdeführerin nach konstanter Rechtspre- chung des Bundesgerichts (siehe vorne Erw. 3.1) objektiv eine geringe Ge- fahr geschaffen. Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände er- sichtlich, die eine anderweitige Beurteilung aufdrängen würden. Es besteht demnach kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richts abzuweichen, zumal weder substantiiert geltend gemacht wird noch erkennbar ist, dass die Verkehrsgefährdung lediglich als besonders gering einzustufen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2012 vom 17. Ju- ni 2013, Erw. 2.2.1). Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer geringen Verkehrsgefährdung auszugehen. 4. 4.1. Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16 ff. SVG setzt neben einer konkreten oder jedenfalls erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Rechtsgüter stets kumulativ ein Verschulden der fahrzeugführenden Per- son voraus. Schuldhaft handelt, wer einen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass die straffällige Per- son die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat, so begeht sie das De- likt fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die straffällige Per- son die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn der fahrzeugführenden Person, die sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine leichte Unaufmerk- samkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 16a SVG mit Hinweisen). 4.2. Bei der Bewertung des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass es zu den elementaren Pflichten einer fahrzeugführenden Person gehört, die Ge- schwindigkeit den Umständen anzupassen; deren bewusste oder unbe- -9- wusste Verletzung darf nicht leichtgenommen werden. Indem die Be- schwerdeführerin die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 16 km/h überschritten hat, ist ihr in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leichtes Ver- schulden vorzuwerfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_303/2007 vom 15. Mai 2008, Erw. 8.1). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was ihr Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen würde. Es sind vor- liegend keine Gründe ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in nach- vollziehbarer Weise davon hätten abhalten können, der Geschwindigkeits- signalisation die nötige und geforderte Aufmerksamkeit zu schenken. Indes hätte für sie erkennbar sein müssen, dass sie sich auf einer Innerortsstre- cke befand, auf welcher stets mit schwächeren Verkehrsteilnehmenden zu rechnen ist und aufgrund der zu verarbeitenden Reize eine gesteigerte Auf- merksamkeit gefordert wird. Es liegen daher keine Umstände vor, welche hier ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfer- tigen würden. Selbst wenn aufgrund der konkreten Umstände ein beson- ders leichtes Verschulden zu bejahen wäre, was jedoch weder ersichtlich ist noch konkret dargetan wird, käme ein Verzicht auf eine Massnahme ge- stützt auf Art. 16a Abs. 4 SVG nicht in Frage, zumal die Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht als besonders gering eingestuft werden kann (siehe vorne Erw. 3.2). Insgesamt ist das Verschulden der Beschwerdefüh- rerin somit als leicht zu qualifizieren. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin be- gangene Geschwindigkeitsüberschreitung in Anbetracht der geringen Ver- kehrsgefährdung und des leichten Verschuldens eine leichte Widerhand- lung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG darstellt (vgl. RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 16a SVG). Die entsprechende Beurteilung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG wird nach einer leichten Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den voran- gegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme angeordnet wurde. Die fehlbare Person wird demgegenüber verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Bei der Festsetzung der Entzugs- dauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als motorfahrzeugführende Person sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen; dabei darf die Mindestentzugsdauer, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme - 10 - abgesehen, nicht unterschritten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_306/2020 vom 16. November 2020, Erw. 2.2). 6.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass der Ausweisent- zug vom 26. April 2018 auf Widerhandlungen zurückgehe, die im Jahr 2013 begangen worden seien und damit lange zurücklägen. Die bundesgericht- liche Rechtsprechung, wonach die gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG anwend- bare Frist von zwei Jahren ab Beendigung des vorangegangenen Ausweis- entzugs berechnet werde, möge zwar zutreffen, sei aber dann in Frage zu stellen respektive deren Anwendung mit einem gewissen Ermessen aus- zufüllen, wenn der Ausweisentzug warnungsweise erfolge, verbunden mit einem pädagogischen Ansatz, die fehlbare Person in der Verhinderung von künftigen Nachlässigkeiten zu schulen. Die Beschwerdeführerin habe aus Gründen gewisser Verfahrensabläufe, hinsichtlich ihres Fahrerleumunds aber rein zufällig, den Führerausweis von Juni bis August 2018 abgeben müssen. Die Widerhandlung vom 25. April 2020 sei kurz vor Ablauf der zweijährigen Bewährungsfrist und rund sieben Jahre nach der Begehung der früheren Regelverstösse im Jahr 2013 erfolgt. Die neue Verkehrsregel- verletzung stehe daher in keinem realen zeitlichen und sachlichen Zusam- menhang mehr mit den rund sieben Jahre zuvor begangenen Geschwin- digkeitsüberschreitungen. Demzufolge könne auf die vorherigen Führer- ausweisentzüge nicht mehr abgestützt werden und von einem Entzug und weiteren Administrativmassnahmen sei deshalb abzusehen. 6.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die in Art. 16a Abs. 2 SVG statuierte Bewährungsfrist von zwei Jahren mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021, Erw. 6.3 mit Hinweisen). Als Folge der Geschwindigkeitsüberschreitungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 erfolgte ein zweimonatiger Warnungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG, welcher am 21. August 2018 endete. Die als leichte Wi- derhandlung zu wertende Verkehrsregelverletzung vom 25. April 2020 fällt damit zweifellos in die zweijährige Bewährungsfrist, entsprechend ist der Führerausweis nach dem klaren Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 SVG für min- destens einen Monat zu entziehen. Dass der Warnungsentzug infolge der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen im Jahr 2013 erst im Jahr 2018 erfolgte, ist der Dauer des damaligen Straf- und Administrativmassnahmen- verfahrens geschuldet. Für die Berücksichtigung des vorangegangenen Ausweisentzugs ist es allerdings unerheblich, wann die ihm zugrundelie- gende Widerhandlung begangen wurde und wie lange die entsprechenden Straf- und Administrativmassnahmenverfahren dauerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021, Erw. 6.3). Das Bun- desgericht zeigt zudem mit Hinweis auf den Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 - 11 - SVG klar auf, dass der Ausweisentzug ausdrücklich an die vorausgegan- gene Massnahme und nicht an die entsprechende Widerhandlung anknüpft (vgl. Art. 16a Abs. 2 SVG: "[…] wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme ver- fügt wurde […]"; BGE 136 II 447, Erw. 5.3 = Pra 2011 Nr. 34 S. 242 f.) Ent- scheidend ist in Bezug auf den vorliegenden Fall damit nicht der Zeitpunkt der vorherigen Widerhandlung(en), sondern einzig, wann der zuvor ange- ordnete Führerausweisentzug vollzogen worden ist. Entsprechend konnte sich die Beschwerdeführerin auch erst bewähren, als sie wieder im Besitz des Führerausweises war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_520/2013 vom 17. September 2013, Erw. 3.2). Ihr kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, es fehle an einem zeitlichen und sachlichen Zu- sammenhang zwischen der aktuellen Widerhandlung und den Geschwin- digkeitsüberschreitungen im Jahr 2013. Die entsprechenden Einwände vermögen somit kein Abweichen von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die zwei- jährige Bewährungsfrist nicht eingehalten hat und Art. 16a Abs. 2 SVG ent- sprechend zur Anwendung gelangt. Der vom Strassenverkehrsamt ange- ordnete und vom DVI bestätigte einmonatige Ausweisentzug entspricht da- bei der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, die im vorliegenden Fall nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Die verfügte Entzugs- dauer von einem Monat stimmt mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG überein und erweist sich demnach als recht- und ver- hältnismässig. Angesichts dessen fällt eine blosse Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG – wie eventualiter beantragt – ausser Betracht. 7. 7.1. Gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG hat der Bundesrat in Art. 40 f. der Ver- ordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Stras- senverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) Bestimmungen über den Verkehrsunterricht erlassen. Nach Art. 40 Abs. 2 VZV sollen die Betroffenen durch gezielte Nachschulung zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden. Diese Mass- nahme kann bei motorfahrzeugführenden Personen angeordnet werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben (Art. 40 Abs. 3 VZV). Dabei kann der Besuch des Ver- kehrsunterrichts gemäss Art. 40 Abs. 4 VZV auch in Kombination mit wei- teren Massnahmen (Verwarnung, Entzug oder Fahrverbot) verfügt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bereits dann von einer wiederholten Verkehrsregelübertretung ausgegangen, wenn die be- troffene Person innert kurzer Zeit zweimal Verkehrsregeln übertreten hat. Der Verkehrsunterricht zur Nachschulung soll bei den Teilnehmenden - 12 - einerseits die Kenntnisse der Verkehrsregeln erneuern und vertiefen. An- dererseits soll er aber auch ihre Einstellung zum Verkehrsgeschehen ganz allgemein beeinflussen, indem er sie auf die Gefahren regelwidrigen Ver- haltens im Strassenverkehr aufmerksam macht und dadurch von künftigen Widerhandlungen abhält. Die Rechtsprechung nimmt Bezug auf das Ver- hältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und setzt für die Anordnung der Massnahme die Annahme voraus, dass die Teilnehmenden durch den Kursinhalt von künftigen Verkehrsregelverstös- sen abgehalten werden. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund der Umstände im Einzelfall entschieden werden. Als sinnvoll erweist sich die Anordnung des Verkehrsunterrichts, wenn die fehlbare Person immer wieder Verkehrs- regeln übertreten hat und aufgrund verschiedenartigen Fehlverhaltens anzunehmen ist, ihre Kenntnis der Verkehrsregeln sei ungenügend. Der Besuch des Verkehrsunterrichts lässt sich aber bereits dann rechtfertigen, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass der betroffenen Person der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist und sie sich deswegen der Gefahren nicht bewusst ist, die sie durch deren Übertretung für die anderen Verkehrsteilnehmenden schafft (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012, Erw. 2; BGE 116 Ib 256, Erw. 1). In denjenigen Fällen, in denen die betroffene Per- son nur sehr wenige und leichte Verkehrsregelverletzungen begangen hat, darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, der fahrzeugführenden Person seien der Zweck von Verkehrsregeln nicht einsichtig und die mit ihrer Übertretung verbundenen Gefahren nicht bewusst (Urteil des Bundes- gerichts 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012, Erw. 4.2). 7.2. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin sinngemäss gel- tend, dass Administrativmassnahmen nur dann einen pädagogischen Wert und den vom Gesetzgeber gewünschten Warneffekt haben könnten, wenn sie pädagogisch sinnvoll seien. Sie sei schon mehrere Male in der Nähe ihres Wohnorts als leicht zu schnell erfasst worden, was nicht auf eine Un- belehrbarkeit hindeute, sondern aufzeige, dass sie diese Stellen sehr oft befahre, die Örtlichkeiten bestens kenne und entsprechend allfällige Ge- fährdungen sogleich wahrnehmen könne. Der pädagogische Wert einer neuerlichen Massnahme sei daher höchst fraglich. Angesichts der relativ geringfügigen neuen Widerhandlung und der sehr lang zurückliegenden Vorereignisse sei insbesondere auch aus Gründen der Verhältnismässig- keit von den angeordneten Massnahmen wenigstens teilweise abzusehen und eine mildere Massnahmenform zu wählen. 7.3. Die Beschwerdeführerin hat am 30. Mai 2013 sowie am 1. Juni 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone in Q. um jeweils 22 km/h überschritten und damit zwei mittelschwere Widerhandlungen - 13 - begangen. Am 13. Juli 2016 ist sie an derselben Örtlichkeit erneut um 20 km/h zu schnell gefahren, was als leichte Widerhandlung qualifiziert wurde. Eine weitere leichte Widerhandlung ereignete sich schliesslich am 25. April 2020, indem die Beschwerdeführerin die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit in Diepflingen um 16 km/h überschritt. Sie hat somit innerhalb von rund sieben Jahren vier Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen und damit wiederholt gegen die gleiche Verkehrsregel verstos- sen. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass nicht bloss wenige und leichte Verkehrsregelverletzungen vorliegen. Die als mittelschwere Wider- handlungen geltenden Verkehrsregelverstösse liegen zwar mehrere Jahre zurück. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht schliessen, dass es unzulässig wäre, diese Widerhandlungen in die vorliegende Beurteilung miteinzubeziehen. Die Massnahme des Verkehrs- unterrichts kann nämlich nicht nur gerechtfertigt sein, wenn jemand innert kurzer Zeit mindestens zweimal die Verkehrsregeln verletzt hat, sondern auch dann, wenn sich immer wieder Verkehrsregelverletzungen ereignet haben (vgl. BGE 116 Ib 256, Erw. 1). Insofern spricht nichts dagegen, auch einen grösseren Zeitraum bei der entsprechenden Beurteilung zu berück- sichtigen. Im vorliegenden Fall darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2013 und am 1. Juni 2013 inner- halb von gerade einmal zwei Tagen und damit innert kürzester Zeit eine nicht unerhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit geschaffen hat. Hinzu kommt, dass sie rund drei Jahre später und trotz Kenntnis des in Bezug auf die Vorfälle im Jahr 2013 hängigen Straf- und Administrativ- massnahmenverfahrens erneut durch eine signifikante Geschwindigkeits- überschreitung negativ in Erscheinung getreten ist. Angesichts des aktuel- len Vorfalls vermochten weder der aus den mittelschweren Widerhandlun- gen resultierende zweimonatige Führerausweisentzug noch die – infolge der am 13. Juli 2016 begangenen Widerhandlung – ausgesprochene Ver- warnung vom 28. Juni 2018 in ausreichendem Mass erzieherisch auf die Beschwerdeführerin einzuwirken. Die mehrfachen Geschwindigkeitsüber- schreitungen zeigen vielmehr, dass die bisherigen Warnungsmassnahmen ihre Wirkung verfehlt haben und sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Verkehrsverhalten nicht beeinflussen liess. Nachvollziehbare Beweggründe, welche die bisherige Missachtung der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeiten erklären würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin scheint jeweils vor allem aus Un- achtsamkeit die Geschwindigkeit überschritten zu haben (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2015.370 vom 1. November 2016, Erw. 12.1.3, act. 169, sowie Einvernahme zur Sache vom 18. August 2016, act. 226). Daraus ist zu schliessen, dass sie den geltenden Geschwindigkeitsvorschriften nicht die nötige Beachtung schenkt. Dass ihr der Zweck dieser Vorschriften nicht einsichtig ist und sie sich deswegen der entsprechenden Gefahren, die sie durch die Missachtung der Geschwindigkeitsvorschriften für andere Ver- kehrsteilnehmende schafft, nicht bewusst ist, zeigen zudem nicht nur ihre - 14 - bagatellisierenden Ausführungen, welche sie im Rahmen des Beschwer- deverfahrens betreffend die Vorfälle im Jahr 2013 getätigt hat (angefochte- ner Entscheid, Erw. III/4d; Beschwerde ans DVI vom 3. Oktober 2013, act. 9–13), sondern auch ihre Vorbringen im vorliegenden Verfahren. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 66 % respektive 73 % kann jedoch keine Rede davon sein, dass sie in der Tempo-30-Zone in Q. jeweils nur leicht zu schnell gefahren wäre. Auch ist ihre Auffassung, wonach sie aufgrund ihrer guten Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten allfällige Gefährdungen sogleich wahrnehmen könne, als bedenklich einzustufen, impliziert sie doch, dass sich ortskundige Lenkerinnen und Lenker nicht an die geltenden Höchstgeschwindigkeiten zu halten hätten und die bei Geschwindigkeitsüberschreitungen verursachte Verkehrsge- fährdung diesfalls allgemein geringer wäre. Dass dies nicht zutreffen kann, ist offensichtlich. Die Argumentation der Beschwerdeführerin deutet daher insgesamt darauf hin, dass ihr der Zweck der Geschwindigkeitsvorschriften insbesondere an Örtlichkeiten, die ihr vertraut sind, nicht einsichtig ist und sie sich der bestehenden Gefahren gerade nicht bewusst ist, zumal sie auch nichts darlegt, was auf eine zwischenzeitliche Änderung ihrer Einstel- lung hinweisen könnte. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch als durch langjährige Fahrpraxis erfahrene Fahrzeuglenkerin durch den Hinweis im Verkehrsunterricht auf den Zweck der Verkehrsvorschriften sowie auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr zur künftigen Beachtung der Verkehrsregeln, insbesondere derjenigen zu den Geschwindigkeitsvorschriften, angehalten werden kann. Wie die Be- schwerdeführerin selbst ausführt, kann sie nicht als unbelehrbar bezeich- net werden. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Frage stellen würden. Der Verkehrsunterricht zur Nachschulung erweist sich daher als geeignet und überdies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als pädagogisch sinnvoll, sie zu regelkonformem Verhalten im Strassenverkehr zu bewegen. Eine mildere Massnahme ist nicht vorhanden, zumal die bisherigen War- nungsmassnahmen ihr Ziel verfehlt haben und es daher angebracht ist, den einmonatigen Führerausweisentzug mit der Anordnung von Verkehrsunter- richt zu kombinieren. Der Verkehrsunterricht von lediglich eintägiger Dauer ist dabei insbesondere auch mit Blick auf den zeitlichen und finanziellen Aufwand als für die Beschwerdeführerin zumutbar zu beurteilen und er- weist sich angesichts der Vorgeschichte, der aktuellen Widerhandlung so- wie der Einstellung der Beschwerdeführerin, die Zweifel an ihrer Einsichtig- keit und ihrem Gefahrenbewusstsein aufkommen lässt, somit insgesamt als gerechtfertigt und verhältnismässig. 8. Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, wonach die angeordne- ten Administrativmassnahmen hauptsächlich pönaler Natur seien und da- mit eine Doppelbestrafung vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass nach - 15 - ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Doppelbestrafungsver- bot nicht verletzt wird, wenn für die gleiche Widerhandlung gegen das SVG neben einer strafrechtlichen Sanktion eine Administrativmassnahme ange- ordnet wird (BGE 128 II 133, Erw. 3b/aa). Trotz seines strafähnlichen Cha- rakters stellt der Warnungsentzug nämlich eine von der Strafe unabhängige Verwaltungsmassnahme mit primär präventiver und erzieherischer Funk- tion dar (BGE 128 II 173, Erw. 3c; 141 II 220, Erw. 3.1.2; jeweils mit Hin- weisen). Dass vorliegend ein einmonatiger Führerausweisentzug verfügt wurde, verstösst somit nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot. Was den eintägigen Verkehrsunterricht betrifft, so wird in Art. 40 Abs. 4 VZV aus- drücklich vorgesehen, dass neben einem Ausweisentzug auch Verkehrs- unterricht angeordnet werden kann. Auch der Verkehrsunterricht zur Nach- schulung verfolgt insbesondere einen präventiven Zweck (vgl. JÜRG BICKEL, BSK SVG, N. 58 zu Art. 15d SVG). Daher ist nicht erkennbar, in- wiefern hier das Doppelbestrafungsverbot verletzt werden soll, wenn zu- sätzlich zum Führerausweisentzug ein eintägiger Verkehrsunterricht zur Nachschulung angeordnet wird. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind daher unbegründet. 9. Zusammenfassend und im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall zu Recht als Folge der leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ein Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG sowie ein eintägiger Verkehrs- unterricht zur Nachschulung gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG i.V.m. Art. 40 Abs. 3 VZV angeordnet wurden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ver- waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer sowie den Termin für die Absolvierung des Verkehrsunterrichts nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen. - 16 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 291.00, gesamthaft Fr. 1'491.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 17 - Aarau, 2. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Bauhofer Lang