2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 11. August 2020 eine Honorarnote eingereicht. Der darin veranschlagte Aufwand von rund 19,5 Stunden erscheint dem Verwaltungsgericht eher hoch, aber gerade noch angemessen. Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 220.00 ist praxisgemäss. Dementsprechend ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 4'694.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuern) aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.