AnwT sieht für solche Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 vor. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Mit der Grundentschädigung sind nach § 6 Abs. 1 AnwT die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Zuschläge gibt es gemäss § 6 Abs. 3 - 25 - AnwT und § 7 Abs. 1 AnwT für zusätzliche Rechtsschriften und/oder ausserordentliche Aufwendungen eines Anwalts.