2. 2.1. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien – wie hier – weder direkt noch indirekt in bestimmbarer Weise beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT sinngemäss. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT sieht für solche Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 vor.