Weil jedoch der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gestellt hat und seine prozessuale Bedürftigkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 VRPG ausgewiesen ist (vgl. Beschwerdebeilage 3), ist er unter dem Nachzahlungsvorbehalt gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO von der Tragung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu befreien (vgl. § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit.