III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten in Anwendung von § 31 Abs. 2 VRPG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, der aufgrund seines vollständigen Unterliegens auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht hat (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG).