spezifischen Feststellungsinteresse. Bezüglich des vorinstanzlichen Kostenentscheids besteht kein Korrekturbedarf, der hinsichtlich der Erhöhung der Parteientschädigung zudem nicht ausreichend begründet wurde und im Hinblick auf die an seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlende Parteientschädigung auch gar nicht vom Beschwerdeführer angefochten werden kann. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.