4. Zusammenfassend fehlt es dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die beantragte Änderung der Datenauskunfts- und Datenherausgabepflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids und seine Begehren auf Feststellung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung respektive Verletzung der Auskunftspflicht an einem (aktuellen) Rechtsschutz- bzw. - 24 -