chenen Parteientschädigung geliefert hat und § 43 Abs. 2 VRPG bei Nichterfüllung der minimalen Begründungsanforderungen vorsieht, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Jedenfalls wäre die Beschwerde insoweit im Falle des Eintretens ohne weiteres abzuweisen, weil der vorinstanzliche Kostenentscheid auch bezüglich der Bemessung der Parteientschädigung nicht erkennbar rechtsfehlerhaft ist.