auseinander. Insofern kann es an dieser Stelle bei einem Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen sein Bewenden haben, zumal sich diesbezüglich, insbesondere was den gebotenen Aufwand für das Verfassen der Replik vom 7. September 2020 anbelangt, kein Rechtsfehler und wiederum kein qualifizierter Ermessensfehler erkennen lässt.