3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der fehlerhaften Bemessung der Parteientschädigung ist aus den in Erw. I/4 vorne dargelegten Gründen von vornherein nicht zu hören, soweit sie die direkte Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtvertreters (aus der Staatskasse) betrifft. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht (im Einzelnen) mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Kürzung der von seinem Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren eingegebenen Honorarnote über einen Betrag von Fr. 6'289.23 (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 21) und zur tarifarischen Festlegung der Entschädigung auf einen Betrag von Fr. 3'000.00 (angefochtener Entscheid, Erw. 6.3.2 f.) auseinander.