2009, S. 278 mit Hinweisen) kein Anlass, dem Beschwerdeführer nach Massgabe des in § 32 Abs. 2 VRPG verankerten Unterliegerprinzips einen Parteikostenersatz für seine anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. Einzig sein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist in Anwendung von § 34 Abs. 2 und 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen für seinen Vertretungsaufwand zu entschädigen.