Damit erweist sich Antrag 1.e der Beschwerde, wonach die gesamten Verfahrenskosten der HGK FHNW aufzuerlegen seien, als unbegründet. Desgleichen besteht bei hälftiger Kostenteilung aufgrund der von der Vorinstanz zu Recht angewandten verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223; 2011, S. 247; 2009, S. 278 mit Hinweisen) kein Anlass, dem Beschwerdeführer nach Massgabe des in § 32 Abs. 2 VRPG verankerten Unterliegerprinzips einen Parteikostenersatz für seine anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren zuzusprechen.