Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gegenstandslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. April 2020 von der FHNW verursacht wurde und daher nicht dem Beschwerdeführer als Unterliegen angerechnet werden darf. Im Gesamtgefüge fallen die Anstände im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. April 2020, die sich durch die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung seitens der FHNW ziemlich rasch erledigt hat, ohnehin kaum ins Gewicht. - 23 -