Ein vom Verwaltungsgericht zu korrigierender qualifizierter Ermessensfehler liegt jedenfalls nicht vor (vgl. Erw. I/6 vorne zur eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts, die eine Ermessenskontrolle ausschliesst und die Korrektur eines unangemessenen Entscheids nicht zulässt, solange kein Rechtsfehler durch Ermessensmissbrauch oder -überschreitung vorliegt). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gegenstandslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. April 2020 von der FHNW verursacht wurde und daher nicht dem Beschwerdeführer als Unterliegen angerechnet werden darf.