Hingegen können die Anträge auf Feststellung der Verletzung der Auskunftspflicht und Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung in den Jahren 2016 bis 2019 nicht als unwesentliche Nebenpunkte angesehen werden. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von einem vollständigen Obsiegen im vorinstanzlichen Verfahren ausgeht. Alles in allem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der Hälfte der Verfahrenskosten belegte. Ein vom Verwaltungsgericht zu korrigierender qualifizierter Ermessensfehler liegt jedenfalls nicht vor (vgl. Erw.