womit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Präzisierung seiner Anträge in der Replik vom 7. September 2020 aufgrund der Angaben des Direktors a.i. der HGK FHNW vom 11. März 2020 (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 3, Beilage 14) allerdings rechnen musste, mag die vorinstanzliche Kostenverlegung etwas hart erscheinen, zumal es sich vor allem bei der vom Beschwerdeführer geforderten ausserrechtlichen Parteientschädigung/Genugtuung um einen eher unwesentlichen Nebenpunkt handelte. Hingegen können die Anträge auf Feststellung der Verletzung der Auskunftspflicht und Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung in den Jahren 2016 bis 2019 nicht als unwesentliche Nebenpunkte angesehen werden.