2.3.2. Mit Rücksicht darauf, dass die Vorinstanz das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers grundsätzlich bejahte und die HGK FHNW zur umfassenden Auskunftserteilung bezüglich aller von der HGK FHNW über den Beschwerdeführer bearbeiteten und in ihren Datenbeständen noch vorhandenen Personendaten samt Herausgabe der Datenträger verpflichtete, wovon die Schlüsselprotokolle nur deshalb ausgenommen sind, weil sie zwischenzeitlich nicht mehr existieren, womit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Präzisierung seiner Anträge in der Replik vom 7. September 2020 aufgrund der Angaben des Direktors a.i.