Abgewiesen hat die Vorinstanz demgegenüber die übrigen der von ihr materiell beurteilten Anträge. Das betrifft zunächst den Antrag auf vollständige Auskunftserteilung über die Schlüsselprotokolle (Antrag 1.a der Replik vom 7. September 2020), welche die Vorinstanz als vollständig erfüllt betrachtet, nachdem die Protokolle als solche zufolge Datenverlusts nicht mehr ausgehändigt werden können (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2), sowie den Antrag auf Feststellung der widerrechtlichen, ohne gültige Rechtsgrundlage erfolgten Datenbearbeitungen (Schlüsselprotokolle;