Alle weiteren Anträge mit Ausnahme der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. April 2020 (BK 20.010), die durch die Ausstellung der damit verlangten anfechtbaren Verfügung am 13. Mai 2020 durch die FHNW gegenstandslos wurde (vgl. dazu Erw. 2.3.3 des angefochtenen Entscheids) und von der Vorinstanz entsprechend als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids), hat die Vorinstanz materiell beurteilt und teilweise gutgeheissen.