2.3. 2.3.1. Nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf Antrag 6 der Beschwerde vom 8. März 2020 mit der Begründung, die Beurteilung der darin geforderten ausserrechtlichen Parteientschädigung/Genugtuung liege ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs (angefochtener Entscheid, Erw. 2.2.4). Alle weiteren Anträge mit Ausnahme der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. April 2020 (BK 20.010), die durch die Ausstellung der damit verlangten anfechtbaren Verfügung am 13. Mai 2020 durch die FHNW gegenstandslos wurde (vgl. dazu Erw.