II. 1. Der materiell zu beurteilende Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich zufolge Nichteintretens auf die Anträge 1.a, 1.b und 1.f der Beschwerde bezüglich der Höhe der Parteientschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf eine Teilkorrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids bzw. die Frage, ob dem Beschwerdeführer vorinstanzliche Verfahrenskosten auferlegt werden durften und ob ihm bzw. seinem Rechtsvertreter nur eine Parteientschädigung zugesprochen werden durfte, die unter dem Nachzahlungsvorbehalt einer unentgeltlich prozessierenden Partei gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art.