Weiterhin nachteilige Auswirkungen auf den Beschwerdeführer von einstmals widerrechtlichen Datenbearbeitungen sind hier nicht erkennbar. Obendrein wurde dem Beschwerdeführer eine ideelle Genugtuung dadurch zuteil, dass die HGK FHNW zur Herausgabe seiner Personendaten gezwungen wird, aus dem vorinstanzlichen Entscheid erhellt, dass auch die Schlüsselprotokolle der Herausgabepflicht unterlegen hätten, wenn sie denn noch existieren würden, und die (teilweise) Mangelhaftigkeit der rechtlichen Grundlagen für die Datenbearbeitung in der Vergangenheit seitens der FHNW durch die Einführung des Schlüsselreglements zumindest implizit anerkannt wurde.