Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teilgehalt von Art. 8 EMRK durch das Nichteintreten auf ein Feststellungsbegehren nicht tangiert ist, sofern sich ein rechtswidriger Zustand mit einem Gestaltungs- oder Leistungsbegehren beheben lässt (vgl. JENS MEYER-LADEWIG/DENISE RENGER, in: MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/ VON RAUMER, EMRK Handkommentar, 4. Auflage 2017, Art. 13 N 9 und 30).