erfolgte mit anderen Worten verspätet, womit der Umstand, dass dem Beschwerdeführer kein Einblick mehr in Schlüsselprotokolle mit seinen Zutrittsdaten gewährt werden konnte, nicht allein der HGK FHNW angelastet werden kann. Abgesehen davon lässt sich auch hier nicht erkennen, welchen praktischen Nutzen dem Beschwerdeführer eine Feststellung des Inhalts, dass ihm der rechtzeitige Zugang zu den Schlüsselprotokollen mit seinen Zutrittsdaten unrechtmässig verwehrt worden sei, eintragen könnte.