Was die Verweigerung der Herausgabe der Schlüsselprotokolle anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit dem Antwortschreiben des Direktors a.i. der HGK FHNW vom 12. Juli 2019 (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 3, Beilage 14) über die Existenz der Schlüsselprotokolle im Bilde war, welche durch automatische Aufzeichnung bei Betätigung der Schliessanlage generiert werden, mit dem Zweck, die Raumbenutzung in konkreten Verdachtsfällen nachzuvollziehen. Trotzdem kam von ihm erstmals mit Schreiben vom 5. Februar 2020 (Vorakten BK 20.003, Reg.- Nr. 3, Beilage 14) die konkrete Aufforderung an den Direktor a.i.