Soweit in den Datenbeständen der FHNW überhaupt (noch) Personendaten des Beschwerdeführers vorhanden sind, die beim Betrieb der erwähnten Applikation anfielen, was gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in Erw. 4.2 des angefochtenen Entscheids mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer einst zur Einsicht verlangten Aktivitätsprotokolle zu verneinen und darüber hinaus zweifelhaft und zu wenig fassbar ist, müssen dem Beschwerdeführer gestützt auf Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids die betreffenden Personendaten (auf einem Datenträger) ausgehändigt werden (siehe dazu auch Erw. 4.3 des angefochtenen Entscheids).