Dasselbe gilt im Zusammenhang mit einer allfälligen ohne genügende Rechtsgrundlage erfolgten Bearbeitung von Personendaten beim Betrieb der Applikation G-Suite. Soweit in den Datenbeständen der FHNW überhaupt (noch) Personendaten des Beschwerdeführers vorhanden sind, die beim Betrieb der erwähnten Applikation anfielen, was gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in Erw.