3.2.2.2. Der Beschwerdeführer tut in keiner Weise dar, inwiefern er aktuell noch ein Interesse an der Feststellung habe, dass die Registrierung seiner Zutrittsdaten in Form von Schlüsselprotokollen in den Jahren 2016 bis 2019 ohne (genügende) Rechtsgrundlage und damit widerrechtlich erfolgt sei. Mittlerweile verfügt die FHNW über ein Schlüsselreglement (vom 13. Januar - 18 -