O., S. 757 f.). An einem Rechtsschutzinteresse kann es hingegen fehlen, wenn bereits feststeht, dass die betreffenden Daten nicht oder nicht mehr bei der Behörde bearbeitet werden (BGE 147 I 280, Erw. 6). Ebenso kann das schutzwürdige Interesse unter Umständen entfallen, wenn der Gesuchsteller trotz Kenntnis der Datenbearbeitung nichts unternimmt und sein späteres Gesuch dies als missbräuchlich erscheinen lässt; das dürfte beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund der betreffenden und unwidersprochenen Datenbearbeitung bereits eine dem Gesuchsteller günstige Verfügung getroffen wurde (JAN BANGERT, in: Basler Kommentar