Immerhin ist beizufügen, dass ein Feststellungsurteil präventiv wirken kann, weil verbindlich klargestellt wird, dass der Staat künftig keine Daten mehr in der gleichen Art bearbeiten darf. Das Feststellungsinteresse ist namentlich dann zu bejahen, wenn eine Persönlichkeitsverletzung weiterhin störende Auswirkungen nach sich zieht und (einzig) die Feststellung der Widerrechtlichkeit geeignet ist, diese Folgen zu beseitigen oder zu vermeiden (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, Datenschutzrecht, a.a.O., S. 757 f.).