Verlangt wird auch hier – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – ein spezifisches Feststellungsinteresse, das darin besteht, dass der Gesuchsteller ohne die Feststellungsverfügung einen aktuellen und praktischen, rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil erleiden würde. Vor dem Hintergrund der Subsidiarität kommt dem Feststellungsanspruch eine geringe praktische Bedeutung zu. Immerhin ist beizufügen, dass ein Feststellungsurteil präventiv wirken kann, weil verbindlich klargestellt wird, dass der Staat künftig keine Daten mehr in der gleichen Art bearbeiten darf.