Diese beispielhaften Aufzählungen sowie der allgemeine Begriff "Umgang" mit Personendaten sprechen dafür, dass nur aktive Handlungen unter den Begriff des "Bearbeitens" fallen, nicht hingegen die Nichtgewährung von Auskunft über Daten, die eher eine Unterlassung einer Bearbeitungsform (Datenbekanntgabe an Berechtigte) darstellt. In der Lehre wird in diesem Kontext auch von "bearbeitenden Tätigkeiten" gesprochen (BELSER/NOURREDINE, a.a.O., S. 428).