IDAG definieren den Begriff des "Bearbeitens" als jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Lesen, Verwenden, Verändern, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten sowie das Durchführen logischer und/oder rechnerischer Operationen mit diesen Informationen. Diese beispielhaften Aufzählungen sowie der allgemeine Begriff "Umgang" mit Personendaten sprechen dafür, dass nur aktive Handlungen unter den Begriff des "Bearbeitens" fallen, nicht hingegen die Nichtgewährung von Auskunft über Daten, die eher eine Unterlassung einer Bearbeitungsform (Datenbekanntgabe an Berechtigte) darstellt.