Zweifelhaft ist sodann, ob auch eine unrechtmässige Verweigerung der Auskunft über bearbeitete Personendaten wie die Nichtherausgabe der Schlüsselprotokolle im Juli 2019 als widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten aufzufassen ist. Die §§ 3 Abs. 5 IDG und 3 Abs. 1 lit. g IDAG definieren den Begriff des "Bearbeitens" als jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Lesen, Verwenden, Verändern, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten sowie das Durchführen logischer und/oder rechnerischer Operationen mit diesen Informationen.