Daran ändert nichts, dass Zutrittsdaten zu geschlossenen Räumlichkeiten der FHNW kaum unter den Begriff der "besonderen Personendaten" im Sinne von § 3 Abs. 4 IDG (besonders schützenswerte Personendaten) zu subsumieren sind, deren Bearbeitung nur aufgrund einer ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz oder zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 2 IDG). Einer (weniger qualifizierten) gesetzlichen Grundlage im Sinne von § 9 Abs. 1 IDG hätte es allemal bedurft.