Sofern es in diesem Zeitraum keine vergleichbare Rechtsgrundlage für die Erstellung von Schlüsselprotokollen gab, wäre insoweit eine widerrechtliche Datenbearbeitung anzunehmen. Daran ändert nichts, dass Zutrittsdaten zu geschlossenen Räumlichkeiten der FHNW kaum unter den Begriff der "besonderen Personendaten" im Sinne von § 3 Abs. 4 IDG (besonders schützenswerte Personendaten) zu subsumieren sind, deren Bearbeitung nur aufgrund einer ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz oder zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 2 IDG).