Mit dem Schlüsselreglement der HGK FHNW (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 3, Beilage 14) scheint mittlerweile eine Rechtsgrundlage für die Erstellung von Schlüsselprotokollen zu existieren. In Ziff. 8 jenes Erlasses wird darauf hingewiesen, dass von den Schliesssystemen Schlüsselprotokolle erstellt würden, die jedoch nur bei konkretem Verdacht vom Sicherheitsbeauftragten der HGK FHNW sowie der Polizei eingesehen würden. Nach einem Jahr würden die Zutrittsdaten gelöscht. Allerdings wurde dieses Reglement erst am 13. Januar 2020 verabschiedet, weshalb es von vornherein keine Rechtsgrundlage für entsprechende Datenbearbeitungen in den Vorjahren 2016 bis 2019 bieten kann.