3.2. 3.2.1. Die zitierte Bestimmung (§ 25 Abs. 1 lit. d IDG) verleiht jeder betroffenen Person einen Anspruch darauf, dass die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung schriftlich festgestellt wird. Die Bearbeitung von Personendaten ohne spezifische rechtliche Grundlage stellt ohne Zweifel eine widerrechtliche Datenbearbeitung dar. Wie bereits gesehen (siehe Erw. 2.2.2.1 vorne), bieten weder das Datenschutzreglement FHNW noch das IDG oder das IDAG als formelles Datenschutzrecht die erforderliche rechtliche Grundlage für die Bearbeitung von konkreten Personendaten.