Personendaten durch die FHNW bis zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Rechtsgrundlagen existierten, und zwar weder für die Implementierung des Schliesssystems noch für den Betrieb von Applikationen wie G-Suite. Gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. d IDG habe er einen Anspruch auf Feststellung, dass die HGF FHNW die betreffenden Personendaten widerrechtlich, ohne eine Rechtsgrundlage bearbeitet habe.