3 Beilage 14] in der Regel bis zur automatischen Überschreibung von ca. 2'000 Schliesszyklen) hätte herausgeben können. Im Übrigen sei anzumerken, dass die HGK FHNW durchaus in der Lage gewesen sei, dem Beschwerdeführer mit der Duplik vom 3. November 2020 Schliessprotokolle auszuhändigen. Der Entscheid der Vorinstanz sei insofern willkürlich. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren sei eventualiter anstelle der Auskunftserteilung bzw. der Datenherausgabe die Feststellung beantragt worden, dass die HGK FHNW ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei.