Unrichtig sei auch der daraus gezogene Schluss, dass die HGK FHNW ihrer diesbezüglichen Auskunftspflicht mit Schreiben vom 11. März 2020 bzw. der darin enthaltenen Mitteilung der bereits erfolgten Löschung der Daten nachgekommen sei. Dies stehe im Widerspruch zum Verhalten der HGK FHNW, welche ihm mit Schreiben vom 12. Juli 2019 zumindest die damals noch verfügbaren Schliessprotokolle der vergangenen vier Monate (so lange dauert es gemäss Auskunft der HGK FHNW im Schreiben vom 11. März 2020 [Vorakten BK 20.0003, Reg.-Nr. 3 Beilage 14] in der Regel bis zur automatischen Überschreibung von ca. 2'000 Schliesszyklen) hätte herausgeben können.