Die Feststellung der Vorinstanz, er habe die Schliessprotokolle erstmals am 14. Februar 2020 eingefordert, als die Protokolle von 2018 und 2019 bereits (mit neu gespeicherten Schliessvorgängen) überschrieben gewesen seien, sei demzufolge aktenwidrig. Unrichtig sei auch der daraus gezogene Schluss, dass die HGK FHNW ihrer diesbezüglichen Auskunftspflicht mit Schreiben vom 11. März 2020 bzw. der darin enthaltenen Mitteilung der bereits erfolgten Löschung der Daten nachgekommen sei.