Er (der Beschwerdeführer) habe mit Gesuch vom 12. Juni 2019 Auskunft über seine gesamten Personendaten bei der HGK FHNW beantragt. Zu diesen Personendaten hätten auch die im Antwortschreiben der HGK FHNW vom 12. Juli 2019 erwähnten Schliessprotokolle gehört. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe die Schliessprotokolle erstmals am 14. Februar 2020 eingefordert, als die Protokolle von 2018 und 2019 bereits (mit neu gespeicherten Schliessvorgängen) überschrieben gewesen seien, sei demzufolge aktenwidrig.